Tagesordnung
1. Eröffnung und Begrüßung der Teilnehmer
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
3. Genehmigung der Tagesordnung
3.1.Satzungsänderung §2 Zweck des Vereins
4. Diskussion/Anfragen
5. Abstimmung
6. Schlusswort
Entsprechend unserer Satzung sind
Vereinsmitglieder ab vollendetem 12. Lebensjahr
stimmberechtigt.
Begründung:
Laut
Schreiben vom Finanzamt entspricht in der aktuellen Satzung der § 2
Satz 2 „Zweck des Vereins" nicht der Abgabenordnung.
Er
ist entsprechend zu ändern. Außerdem muss der Zweck näher bestimmt
werden. Dazu wird der Satz 3 neu eingefügt.
Im Anhang sind
sowohl der aktuelle §2 und die geänderte Fassung angefügt.
Mit
freundlichen Grüßen
Dieter Klinge
Vorsitzender
Satzung aktuell:
§2
Zweck des Vereins
Der
Verein führt die Traditionen des FV UDER 1921 fort. Ziel ist die
Förderung der Körperkultur, des Sports und die Freizeitgestaltung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Für Tätigkeiten zur
Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins kann der Verein Zahlungen
als Aufwandsersatz im Rahmen der Ehrenamtspauschale oder aus
Einzelvertrag leisten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Zweck
des Vereins
Der Verein führt die Traditionen des FV UDER
1921 fort. Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports. Dazu finden in den
Abteilungen regelmäßige Trainings- und Übungseinheiten statt. Am
Wettkampfbetrieb der jeweiligen Fachverbände ist teilzunehmen.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Für Tätigkeiten zur
Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins kann der Verein Zahlungen
als Aufwandsersatz im Rahmen der Ehrenamtspauschale oder aus
Einzelvertrag leisten.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.